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Satzung
der
 Bürgerinitiative

>>Erhaltung der Umwelt und Lebensqualität in Emmerting <<

 

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1    Der Verein trägt den Namen:
               „Bürgerinitiative
Erhaltung der Umwelt und Lebensqualität in Emmerting e.V.“


1.2    Der Sitz des Vereins ist 84547 Emmerting

1.3    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

1.4    Der Verein ist politisch unabhängig.

1.5    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2   Zweck und Aufgaben des Vereins

         Der Verein ist ein basisdemokratischer Zusammenschluss von Bürgern aus Emmerting und
         Umgebung.

2.1    Zweck des Vereins:

         Schutz, Sicherung und Mitgestaltung einer gesunden Umwelt und die Sicherung und Förderung   
         der  Lebensqualität in Emmerting und Umgebung.

 2.2     Aufgaben des Vereins:

2.2.1 Information und Aufklärung der Öffentlichkeit zu entsprechenden Themen, wie z.B. Aufklärung  
          über Umweltgefährdungen und Gesundheitsgefahren.

2.2.2 Kulturelle Veranstaltungen in Zusammenhang mit der Aufgabe des Vereins, z.B. 
          Diskussionsabende.

2.2.3 Förderung des Umweltgedankens durch öffentliche Information.

2.2.4 Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit zu allen Themen, die dem Umweltgedanken Rechnung tragen.

2.2.5 Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Umweltinitiativen und –organisationen.

2.2.6 Zusammenarbeit mit allen Bürgern und Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

2.2.7 Zusammenarbeit mit demokratisch gewählten Gremien und Verwaltungen.

2.2.8 Mitgestaltung einer lebendigen und offenen Demokratie in Emmerting unter breiter Beteiligung
          der Bürger.

2.2.9 Förderung von Maßnahmen, die einer gesundheits- und umweltverträglichen Entwicklung der
          Gemeinde Emmerting und dem Lebensraum seiner Bürger dienlich sind.

 

 § 3     Gemeinnützigkeit (beantragt)


3.1     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

          Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.4      Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder    

           dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile  
           des Vereinsvermögens erhalten. Ein angemessener Auslagenersatz (Aufwandsentschädigung)
           für Vereinsmitglieder ist zulässig.
3.5.     Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

           unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4      Mitgliedschaft

4.1      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des 
           Vereins unterstützt.
4.2      Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet  
           über die Mitgliedschaft.
4.3      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.4      Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Es bedarf keiner Kündigungsfrist.
           Die Kündigung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
           Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht grundsätzlich nicht.
4.5     Über den Ausschluss von Mitgliedern begründet durch Verstöße gegen die Ziele des

           Vereins oder Verweigerung der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist

           vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben.

           Gegen die schriftliche Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied innerhalb einer Frist

           von einem Monat Berufung einlegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung zu

           entscheiden ist.

§ 5      Einnahmen

5.1      Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einnahmen durch
           Veranstaltungen.

 5.2     Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher

           Mehrheit.

§ 6      Organe des Vereins


           Organe des Vereins sind:

6.1      der Vorstand
6.2      die Mitgliederversammlung

 

§ 7      Vorstand

7.1     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem

           Schriftführer, einem Kassenführer und 2 Beisitzern. 
           Der 1. Beisitzer vertritt den Schriftführer.
           Der 2. Beisitzer vertritt den Kassenführer.

           Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein im Sinne  
           des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis sind die  
           stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
7.2      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet insbesondere über die  
           satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins.

7.3      Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen. 
           Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich, per Fax oder E-Mail.

           Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

           Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit

           entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann Fachleute, die nicht  
           Vereinsmitglieder sind, zu seinen Sitzungen einladen.

           Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

 7.4    Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für jedes Jahr einen Bericht vor.

           Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ist durch Entlastung des Vorstands

           auf der Mitgliederversammlung festzustellen und im Protokoll zu vermerken.

7.5     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer

           von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt,

           bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der
           Vorstand für die laufende Arbeit ein weiteres Mitglied berufen. Die nächste   
           Mitgliederversammlung kann das neue Vorstandsmitglied bestätigen bzw. ein weiteres  
           Vorstandsmitglied wählen. Scheidet der Vorsitzende aus, so führen die Stellvertreter bis zur

           Neuwahl eines Vorsitzenden die Geschäfte weiter.

7.6     Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Der Vorstand kann einen

           angemessenen Ersatz von Auslagen gewähren.

§ 8      Mitgliederversammlung


8.1     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins.

8.2     Über Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind, entscheidet

           die Mitgliederversammlung.


            Insbesondere obliegen der Mitgliederversammlung:

a)        die Wahl des Vorstandes und seiner Ersatzmitglieder

b)        die Genehmigung des Geschäftsberichtes

c)        die Entlastung des Vorstandes

d)        die Wahl von Kassenprüfern

e)        die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f)         die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge

g)        die Auflösung des Vereins


8.3      Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12

           Monate einberufen.

           Ferner muss er die Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten 
           Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.

8.4     Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail 
           an alle Mitglieder oder durch Publikation in regionalen Zeitungen. Der Einladung muss eine

           Tagesordnung beiliegen. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung  
           muss eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen liegen.
8.5     Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,

           ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei   
           Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.

           Nicht volljährige Mitglieder haben ein Anhörungs- und Mitspracherecht.
           Nicht volljährige Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht.
           Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl

           der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8.6     Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

           Für Wahlhandlungen und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes ist ein

           Versammlungsleiter zu wählen. Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen,

           sofern kein Mitglied etwas anderes verlangt.

8.7     Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Diese Protokolle werden vom  
           Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vereins, möglichst dem Schriftführer 
           unterschrieben.

 

§ 9      Satzungsänderungen


9.1.    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden,

           stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung sind vier    
           Wochen vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

9.2.    Bedürfen die Beschlüsse der Eintragung in ein öffentliches Register oder der Genehmigung      
           durch eine staatliche Aufsichtsbehörde, so sind diese Stellen umgehend zu informieren.


§ 10    Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


10.1.  Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat

           einzuberufenden Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der

           stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

10.2.  Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das

           Vereinsvermögen ausschließlich an gemeinnützige Vereine; im einzelnen an:


           - Bund Naturschutz, Kreisgruppe Altötting e. V.
           - Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.

           die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
           Bei Wegfall eines dieser Vereine fällt dessen Anteil dem verbleibenden Verein zu.

§ 11    Formelle Änderungen


           Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter, sind ermächtigt, etwaige zur

           Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen    
           und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

 

 

Bürgerinitiative - Erhaltung der Umwelt und Lebensqualität in Emmerting e.V.  | Mail to: keine-asbestdeponie-emmerting@gmx.de