Satzung
der
Bürgerinitiative
>>Erhaltung der Umwelt und Lebensqualität in Emmerting <<
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen:
„Bürgerinitiative Erhaltung der Umwelt und Lebensqualität in Emmerting e.V.“
1.2 Der Sitz des Vereins ist 84547 Emmerting
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
1.4 Der Verein ist politisch unabhängig.
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein basisdemokratischer Zusammenschluss von Bürgern aus Emmerting und
Umgebung.
2.1 Zweck des Vereins:
Schutz, Sicherung und Mitgestaltung einer gesunden Umwelt und die Sicherung und Förderung
der Lebensqualität in Emmerting und Umgebung.
2.2 Aufgaben des Vereins:
2.2.1 Information und Aufklärung der Öffentlichkeit zu entsprechenden Themen, wie z.B. Aufklärung
über Umweltgefährdungen und Gesundheitsgefahren.
2.2.2 Kulturelle Veranstaltungen in Zusammenhang mit der Aufgabe des Vereins, z.B.
Diskussionsabende.
2.2.3 Förderung des Umweltgedankens durch öffentliche Information.
2.2.4 Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit zu allen Themen, die dem Umweltgedanken Rechnung tragen.
2.2.5 Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Umweltinitiativen und –organisationen.
2.2.6 Zusammenarbeit mit allen Bürgern und Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
2.2.7 Zusammenarbeit mit demokratisch gewählten Gremien und Verwaltungen.
2.2.8 Mitgestaltung einer lebendigen und offenen Demokratie in Emmerting unter breiter Beteiligung
der Bürger.
2.2.9 Förderung von Maßnahmen, die einer gesundheits- und umweltverträglichen Entwicklung der
Gemeinde Emmerting und dem Lebensraum seiner Bürger dienlich sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit (beantragt)
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.4 Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder
dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile
des Vereinsvermögens erhalten. Ein angemessener Auslagenersatz (Aufwandsentschädigung)
für Vereinsmitglieder ist zulässig.
3.5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt.
4.2 Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet
über die Mitgliedschaft.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.4 Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Es bedarf keiner Kündigungsfrist.
Die Kündigung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht grundsätzlich nicht.
4.5 Über den Ausschluss von Mitgliedern begründet durch Verstöße gegen die Ziele des
Vereins oder Verweigerung der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist
vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben.
Gegen die schriftliche Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied innerhalb einer Frist
von einem Monat Berufung einlegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung zu
entscheiden ist.
§ 5 Einnahmen
5.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einnahmen durch
Veranstaltungen.
5.2 Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
6.1 der Vorstand
6.2 die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem
Schriftführer, einem Kassenführer und 2 Beisitzern.
Der 1. Beisitzer vertritt den Schriftführer.
Der 2. Beisitzer vertritt den Kassenführer.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein im Sinne
des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis sind die
stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
7.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet insbesondere über die
satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins.
7.3 Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen.
Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich, per Fax oder E-Mail.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann Fachleute, die nicht
Vereinsmitglieder sind, zu seinen Sitzungen einladen.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
7.4 Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für jedes Jahr einen Bericht vor.
Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ist durch Entlastung des Vorstands
auf der Mitgliederversammlung festzustellen und im Protokoll zu vermerken.
7.5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der
Vorstand für die laufende Arbeit ein weiteres Mitglied berufen. Die nächste
Mitgliederversammlung kann das neue Vorstandsmitglied bestätigen bzw. ein weiteres
Vorstandsmitglied wählen. Scheidet der Vorsitzende aus, so führen die Stellvertreter bis zur
Neuwahl eines Vorsitzenden die Geschäfte weiter.
7.6 Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Der Vorstand kann einen
angemessenen Ersatz von Auslagen gewähren.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins.
8.2 Über Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind, entscheidet
die Mitgliederversammlung.
Insbesondere obliegen der Mitgliederversammlung:
a) die Wahl des Vorstandes und seiner Ersatzmitglieder
b) die Genehmigung des Geschäftsberichtes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl von Kassenprüfern
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
g) die Auflösung des Vereins
8.3 Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12
Monate einberufen.
Ferner muss er die Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.
8.4 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail
an alle Mitglieder oder durch Publikation in regionalen Zeitungen. Der Einladung muss eine
Tagesordnung beiliegen. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung
muss eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen liegen.
8.5 Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
Nicht volljährige Mitglieder haben ein Anhörungs- und Mitspracherecht.
Nicht volljährige Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.6 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
Für Wahlhandlungen und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes ist ein
Versammlungsleiter zu wählen. Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen,
sofern kein Mitglied etwas anderes verlangt.
8.7 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Diese Protokolle werden vom
Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vereins, möglichst dem Schriftführer
unterschrieben.
§ 9 Satzungsänderungen
9.1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung sind vier
Wochen vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
9.2. Bedürfen die Beschlüsse der Eintragung in ein öffentliches Register oder der Genehmigung
durch eine staatliche Aufsichtsbehörde, so sind diese Stellen umgehend zu informieren.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
10.1. Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat
einzuberufenden Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der
stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
10.2. Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vereinsvermögen ausschließlich an gemeinnützige Vereine; im einzelnen an:
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Altötting e. V.
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Bei Wegfall eines dieser Vereine fällt dessen Anteil dem verbleibenden Verein zu.
§ 11 Formelle Änderungen
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter, sind ermächtigt, etwaige zur
Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen
und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.